Gutscheinkarten? 4 gute Gründe!
Doch nicht nur für den Schenkenden und den Beschenkten sind Gutscheine eine schöne Sache, sondern auch für Sie als Gastronom, Bäcker, Friseur oder Einzelhändler, wie wir aus Erfahrung mit unserer bonVito-Gutscheinfunktion wissen.
4 gute Gründe, warum Sie Gutscheinkarten anbieten sollten
1. Liquidität
Kauft Ihr Kunde heute einen Geschenkgutschein bei Ihnen, so erhalten Sie bereits jetzt das Geld, haben aber erst in der Zukunft die Kosten für die Leistung zu tragen. Eine gute und einfache Möglichkeit, Liquidität in Ihrem Betrieb zu erhöhen.
2. Ausbleibende Einlösungen
Viele von uns kennen es selbst – häufig verschwinden Geschenkgutscheine in einer Schublade, werden vergessen und folglich nie eingelöst. Um Ihnen hier genaue Zahlen an die Hand zu geben, haben wir die Daten aus den laufenden bonVito-Gutscheinbüchern ausgewertet. Aufgeladen wurden in den verschiedensten Branchen (Gastronomie, Bäckerei, Kosmetik, Sport, etc.) im Schnitt gut 37 € pro Karte. Nach einem Jahr waren durchschnittlich noch etwas mehr als 12 € Guthaben pro Karte vorhanden. Das bedeutet, dass etwa ein Drittel der geschenkten Gutscheinbeträge nach einem Jahr noch nicht eingelöst war. Auch nach anderthalb Jahren waren immer noch 27% der Guthaben auf den Geschenkgutscheinen nicht eingelöst. Dies sind natürlich nur Durchschnittsdaten, die aber zeigen, dass der Verkauf von Gutscheinen attraktiv für Unternehmer ist. Achten Sie am besten mal selbst darauf, wie viele Gutscheine Sie verkaufen und wie viele auch wirklich wieder eingelöst werden.
3. Neukunden
Mit Geschenkgutscheinen übernehmen Ihre Bestandskunden die Neukundenakquise für Sie. Ihr Restaurant oder Ihre Bäckerei wird weiterempfohlen, indem der Schenkende mit einem Gutschein seinen Freunden etwas Gutes tun will. Gefällt es dem Beschenkten ebenfalls bei Ihnen, so kommt dieser auch gerne wieder zu Ihnen.
4. Zusätzlicher Umsatz
Beschenkte bringen zur Einlösung des Gutscheins oft noch Freunde mit und geben so in vielen Fällen mehr Geld bei Ihnen aus als der Gutschein wert war. Neben neuen Kunden also auch zusätzliche Umsätze – bei Einlösung und in Zukunft.
Automatische Gutschein-Abwicklung
Vier gute Gründe, die für Gutscheine sprechen und gleichzeitig dafür, den Gutscheinprozess weiter zu optimieren. Schließlich hilft es nicht, wenn ein großer Teil der Vorteile von Gutscheinen dadurch verloren geht, dass die Verwaltung der Gutscheine aufwendig und betrugsanfällig ist.
Ihnen sind die Verwaltung von Restbeträgen und der manuelle Vermerk auf Gutscheinkarten zu aufwändig? Moderne Gutscheinsysteme bieten mittlerweile einfache, sichere und automatisierte Abwicklungsprozesse. Beim Einlösen muss nur der Gutschein eingescannt werden, um den Betrag vom Guthaben abzubuchen. Restbeträge bleiben im System gespeichert und müssen nicht manuell auf den Gutscheinkarten vermerkt werden. So können sich auch keine falschen Beträge oder Ungenauigkeiten einschleichen. Zudem sehen Sie jederzeit online, wie viele Gutscheine mit welchem (Rest-)Betrag im Umlauf sind.
Geschenkgutscheine bewerben
Natürlich sind Gutscheine, auch wenn es beliebte Geschenke sind, keine Selbstläufer. Nutzen Sie also Ihre Chancen und machen Sie Gäste auf Ihre Gutscheine aufmerksam, z. B. mit Aufstellern, auf der Webseite oder in Ihrer Speisekarte. So wird dem einen oder anderen Gast beim Blättern direkt eine Geschenkidee für den nächsten Geburtstag eines Freundes einfallen.
Rechtliches zu Geschenkgutscheinen
Ein Gutschein ist ein Wertpapier, das seinen Besitzer zum Anspruch auf eine genau definierte Leistung oder einen festgelegten Betrag berechtigt. Doch wie lange sind Gutscheine gültig? Stiftung Warentest hat hierzu einen übersichtlichen Leitfaden veröffentlicht – die Hauptaussagen fassen wir kurz zusammen:
Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 195) regelt, dass die regelmäßige Verjährungsfrist von Gutscheinen drei Jahre ab Ausstellungsdatum beträgt, solange kein Ablaufdatum auf dem Gutschein vermerkt ist. Laufzeiten von weniger als einem Jahr sind allerdings nach aktueller deutscher Rechtsprechung zu knapp und damit unwirksam. Wie kurz eine Befristung im Einzelfall bemessen sein darf, hängt von der Art der zu erbringenden Leistung und den üblichen Gepflogenheiten im jeweiligen Geschäftsumfeld ab. Nach Ablauf einer wirksamen Einlösefrist müssen Sie den Gutschein rechtlich nicht mehr annehmen, jedoch ist eine gewisse Kulanz gut für die Kundenbindung und bringt sicherlich positive Bewertungen in diversen Portalen.
Zudem ist das Führen eines Gutscheinbuches mit den aufgelisteten Gutscheinen als Bestandteil der Finanzbuchhaltung nötig, um Umsatzsteuerungenauigkeiten zu vermeiden. Am unkompliziertesten ist dabei ein elektronisches Gutscheinbuch.
Unsere Infografik fasst die wesentlichen Aspekte zu Geschenkgutscheinen zusammen:
Informationen zur Gutscheinverwaltung von bonVito finden Sie auf unserer bonVito-Webseite im Bereich e-Payment.